LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.11.2014
1 Sa 9/14
Normen:
BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 1; FamFG § 156;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 17.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 229/13

Eingruppierung einer Diplom-Pädagogin in einer Beratungsstelle für Jugend- und Erziehungsfragen zur Unterstützung hochstreitiger Elternteile nach Trennung und Scheidung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2014 - Aktenzeichen 1 Sa 9/14

DRsp Nr. 2015/1663

Eingruppierung einer Diplom-Pädagogin in einer Beratungsstelle für Jugend- und Erziehungsfragen zur Unterstützung hochstreitiger Elternteile nach Trennung und Scheidung

Die Tätigkeit einer als Sozialarbeiterin eingesetzten Diplom-Pädagogin, die in einer Beratungsstelle für Jugend- und Erziehungsfragen mit der Beratung von hochstreitigen Elternteilen nach Trennung und Scheidung gemäß § 156 FamFG betraut ist, hebt sich nicht durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraus. Sie erfüllt damit nicht die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe S 17.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 17.04.2014 - 1 Ca 229/13 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 1; FamFG § 156;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.