LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.07.2016 5 Sa 226/15
Normen:
TVÜ-VKA § 17 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 168/14
Eingruppierung einer im Jobcenter mit der Bearbeitung von Widerspruchs- auch Klageverfahren beschäftigten Diplom-VerwaltungswirtinUnbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zum Erwerb gleichwertiger Kenntnisse des materiellen Rechts und der Rechtsanwendung sowie zum Erfordernis eines gesteigerten Wissens und Könnens
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.07.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 226/15
DRsp Nr. 2016/16753
Eingruppierung einer im Jobcenter mit der Bearbeitung von Widerspruchs- auch Klageverfahren beschäftigten Diplom-VerwaltungswirtinUnbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitnehmerin zum Erwerb gleichwertiger Kenntnisse des materiellen Rechts und der Rechtsanwendung sowie zum Erfordernis eines gesteigerten Wissens und Könnens
Zur Eingruppierung einer Sachbearbeiterin im Jobcenter nach dem TVöD -V i.V.m. BAT-O/VKA, die sowohl Widerspruchs- als auch Klageverfahren bearbeitet. Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a (Heraushebung als besonders verantwortungsvoll) bejaht, Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a (Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung) verneint.
1. Sind gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen am Maßstab einer einschlägigen akademischen Ausbildung zu bestimmen, muss die Angestellte nicht über genau das gleiche Wissen und Können verfügen, wie es durch die einschlägige Hochschulausbildung vermittelt wird. Gefordert ist aber ein gleichwertiges Wissen und Können und damit eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fachkenntnisse auf einem nur eng begrenzten Teilgebiet dieser Ausbildung nicht ausreichen.
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