Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin besuchte nach dem Realschulabschluß ein Jahr eine Frauenfachschule. Sie erlangte sodann nach dem Besuch der Frauenfachschule für Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen in den Jahre 1959 bis 1961 die Befähigung als staatlich anerkannte Erzieherin. Zu ihrer Ausbildung gehörten Praktika in einem Kindergarten, in einem Kinderhort, einer Tagesstätte sowie einem Kinderheim. Seit dem Jahre 1961 leitete sie einen evangelischen Kindergarten in B. Sodann arbeitete sie als Erzieherin in einem Kindergarten des Diakonischen Werkes in T.
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