BAG - Urteil vom 06.08.1997
10 AZR 638/96
Normen:
BAT §§ 22, 23 (Lehrer); BGB § 242 ;
Fundstellen:
AP Nr. 61 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer
BB 1998, 596
NZA-RR 1998, 143
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Rheine - Urteil vom 03. Mai 1995 - 2 Ca 286/95 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 02. Mai 1996 - 12 Sa 1164/95 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung einer Schulkindergartenleiterin

BAG, Urteil vom 06.08.1997 - Aktenzeichen 10 AZR 638/96

DRsp Nr. 1997/9039

Eingruppierung einer Schulkindergartenleiterin

»Erzieherinnen mit Zusatzausbildung und Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung können auch bei gleicher Tätigkeit als Leiterin eines Schulkindergartens nach den sogenannten Nichterfüllererlassen NRW wegen des unterschiedlichen Schulabschlusses und der unterschiedlichen Berufsausbildung unterschiedlich vergütet werden (im Anschluß an BAG Urteil vom 24. März 1993 - 4 AZR 265/92 - BAGE 73, 20 = AP Nr. 106 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).«

Normenkette:

BAT §§ 22, 23 (Lehrer); BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin besuchte nach dem Realschulabschluß ein Jahr eine Frauenfachschule. Sie erlangte sodann nach dem Besuch der Frauenfachschule für Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen in den Jahre 1959 bis 1961 die Befähigung als staatlich anerkannte Erzieherin. Zu ihrer Ausbildung gehörten Praktika in einem Kindergarten, in einem Kinderhort, einer Tagesstätte sowie einem Kinderheim. Seit dem Jahre 1961 leitete sie einen evangelischen Kindergarten in B. Sodann arbeitete sie als Erzieherin in einem Kindergarten des Diakonischen Werkes in T.