LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.12.2024
5 SLa 131/24
Normen:
TVöD/VKA § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 804/23

Eingruppierung eines Erziehungshelfers als sonstiger Beschäftigter

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.12.2024 - Aktenzeichen 5 SLa 131/24

DRsp Nr. 2025/1402

Eingruppierung eines Erziehungshelfers als sonstiger Beschäftigter

1. Die Arbeitnehmerin hat als staatlich anerkannte Erziehungshelferin keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe S 8a Stufe 4 TVöD/VKA, da sie nicht die erforderlichen Qualifikationen erfüllt. 2. Die Arbeitnehmerin ist auch keine "sonstige Beschäftigte", die "aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen" entsprechende Tätigkeiten ausübt.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 21. März 2024, Az. 5 Ca 804/23, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD/VKA § 12;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und daraus resultierende Differenzentgeltansprüche.

Die 1971 geborene Klägerin hat eine Ausbildung als staatlich geprüfte Erziehungshelferin absolviert und wird seit März 1997 im kommunalen Kindergarten der Beklagten, zuletzt in Teilzeit mit 36 Wochenstunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) Anwendung. Die Beklagte vergütet die Klägerin nach Entgeltgruppe S 4 Stufe 4 TVöD/VKA.

1. 2. 1. 2.