1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 21. März 2024, Az.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin und daraus resultierende Differenzentgeltansprüche.
Die 1971 geborene Klägerin hat eine Ausbildung als staatlich geprüfte Erziehungshelferin absolviert und wird seit März 1997 im kommunalen Kindergarten der Beklagten, zuletzt in Teilzeit mit 36 Wochenstunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) Anwendung. Die Beklagte vergütet die Klägerin nach Entgeltgruppe S 4 Stufe 4 TVöD/VKA.
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