Die Parteien streiten um die tarifgerechte Entlohnung des Klägers.
Der Kläger, der eine dreieinhalbjährige Ausbildung als Flugzeugmechaniker erfolgreich abgeschlossen hat, ist seit dem 1. September 1960 bei der Beklagten in der Luftwaffenwerft in E als Luftfahrzeughydraulikmechaniker beschäftigt. In dieser Luftwaffenwerft werden die Inspektions-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an dem von der Bundeswehr eingesetzten Kampfflugzeug Tornado durchgeführt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet seit 1. März 1996 kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb), der den Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) ersetzt hat, Anwendung.
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