ArbG Chemnitz, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 605/11
Eingruppierung eines Müllwerkers nach dem BundesentgeltrahmentarifvertragUnbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zum zeitlichen Umfang der Erfüllung beanspruchter TarifmerkmaleUnzulässige Klageerweiterung zur Vergütung aus geringeren Vergütungsgruppen
LAG Chemnitz, Urteil vom 05.06.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 535/11
DRsp Nr. 2018/10869
Eingruppierung eines Müllwerkers nach dem BundesentgeltrahmentarifvertragUnbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zum zeitlichen Umfang der Erfüllung beanspruchter TarifmerkmaleUnzulässige Klageerweiterung zur Vergütung aus geringeren Vergütungsgruppen
1. Im Falle einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat der Kläger nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen und des Verfahrensrechts diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Streitfall zu beweisen, aus denen für das Gericht der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die tariflichen Tätigkeitsmerkmale – gegebenenfalls unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungsmerkmale – erfüllt.2. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Bundesentgeltrahmentarifvertrages vom 24.10.2001 (B-ERTV) ist für eine Eingruppierung die „überwiegend ausgeübte Tätigkeit“ entscheidend. Das ist die Tätigkeit, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt.3. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 B-ERTV ist der Bewertungszeitraum der Kalendermonat, so dass zum Zweck der eingruppierungsrechtlichen Bewertung der Tätigkeit auf die jeweiligen Umstände des Kalendermonats abzustellen ist.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.