LAG Thüringen - Urteil vom 22.04.2025
1 Sa 106/24
Normen:
TVÜ-Länder § 29a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 25.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 501/23

Eingruppierung eines Sachbearbeiters in der Marktüberwachung

LAG Thüringen, Urteil vom 22.04.2025 - Aktenzeichen 1 Sa 106/24

DRsp Nr. 2025/10242

Eingruppierung eines Sachbearbeiters in der Marktüberwachung

1. Eingruppierung einer Sachbearbeiterin in der Marktüberwachung Vieh/Fleisch und Eier/Geflügel nach TV-L. 2. Zu den Voraussetzungen für eine (landwirtschafts)technische Angestellte nach Teil II, Abschnitt 9, Unterabschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L (hier bejaht).

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 25.04.2024 - Az. 5 Ca 501/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-Länder § 29a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin für den Zeitraum 01.04.2018 bis 30.11.2022.

Die Klägerin ist Diplom-Agraringenieurin und war vom 01.08.2009 bis 30.11.2022 als Sachbearbeiterin in der Marktüberwachung im T_________ L____________ für L_____________ und l_____________ R___________ (TLLLR) tätig. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 20.07.2009 (Bl. 118/119 der Akte) fand auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Im streitgegenständlichen Zeitraum war die Klägerin dem Referat 21 "Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz" der Abteilung 2 im TLLLR zugeordnet.

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