Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung.
Die Klägerin ist seit 1965 beim Beklagten beschäftigt und dort in der Hörfunk-Hauptabteilung Auf ihr Arbeitsverhältnis finden der Tarifvertrag für den und der Gehaltstarifvertrag für den Anwendung; auf dieser Grundlage war/ist die Klägerin der Richtposition Programmassistentin A der Gehaltsgruppe 8 GTV-BR zugeordnet.
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