BAT (1975) §§ 22, 23 ; Anlage 1 a zum BAT Teil III Abschn. L (sonstige Angestellte im Bereich des Bundesministers der Verteidigung) Unterabschn. XII (Angestellte im Bereich Film-Bild-Ton) VergGr. V c Fallgr. 1, VergGr. V b Fallgr. 5, VergGr. IV b Fallgr. 4, 5; BAT § 70 ;
Fundstellen:
AP Nr. 234 zu §§ 22, 23 BAT 1975
BB 1998, 1063
BB 1998, 596
DB 1998, 682
NZA-RR 1998, 429
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Koblenz - Urteil vom 29. September 1994 - 1 Ca 2475/93 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22. Mai 1995 - 11 Sa 1295/94 , vom - Vorinstanzaktenzeichen
Eingruppierung im Bereich Film-Bild-Ton der Bundeswehr
BAG, Urteil vom 10.12.1997 - Aktenzeichen 4 AZR 228/96
DRsp Nr. 1998/4351
Eingruppierung im Bereich Film-Bild-Ton der Bundeswehr
»1. Vereinbaren die Tarifvertragsparteien für eine Tätigkeit ein spezielles Tätigkeitsmerkmal, bildet diese einen eigenständigen Arbeitsvorgang im Sinne von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT.2. Die Tätigkeit eines Angestellten im Bereich Film-Bild-Ton der Bundeswehr, der Filme herstellt, besteht danach aus zwei eigenständigen Arbeitsvorgängen, denn für die Tätigkeit der Kameramänner und diejenige der Filmschnittmeister gelten in diesem Bereich jeweils spezielle Tätigkeitsmerkmale.3. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT sind bei sog. Mischtätigkeiten die Zeitanteile von Arbeitsvorgängen, die den Anforderungen verschiedener Tätigkeitsmerkmale derselben Vergütungsgruppe entsprechen, zu addieren.4. Die Tätigkeit eines Angestellten, der in einer Wehrtechnischen Dienststelle für Pionier- und Truppengerät der Bundeswehr mit der Videokamera Filmaufnahmen von Erprobungsgerät, -hilfsgerät und -abläufen durchführt, erfüllt die Anforderung der Durchführung von Filmaufnahmen "nach sonstigen technischen Gesichtspunkten" der VergGr. IV b Fallgr. 4; Filmschnitt- und Filmvertonungsarbeiten bei solchen Filmen erfüllen die gleichlautende Anforderung der Fallgr. 5 dieser Vergütungsgruppe.
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