LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.11.2024
7 SLa 93/24
Normen:
BGB § 611a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 20.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 981/23

Eingruppierung und Stundengutschrift einer Reinigungskraft in einer Kindertagesstätte auf das Arbeitszeitkonto

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2024 - Aktenzeichen 7 SLa 93/24

DRsp Nr. 2025/2397

Eingruppierung und Stundengutschrift einer Reinigungskraft in einer Kindertagesstätte auf das Arbeitszeitkonto

Die Reinigungstätigkeit einer Reinigungskraft stellt einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Die Einzeltätigkeiten des Reinigungsvorgangs, die einzelnen Arbeitsschritte können nicht von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt werden. Alle Arbeitsschritte dienen dem einzigen Arbeitsergebnis der Reinigung der diesbezüglichen Räumlichkeiten (hier: Kindertagesstätte).

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20.12.2023, Az. 3 Ca 981/23, wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20.12.2023, Az. 3 Ca 981/23 wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin und ihre Eingruppierung.

1. 2. 1. 2. 1. 2.