LAG Hamm - Urteil vom 14.11.2024
11 SLa 769/24
Normen:
TV-L § 12 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 03.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 379/24

Eingruppierung und Vergütung nach Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

LAG Hamm, Urteil vom 14.11.2024 - Aktenzeichen 11 SLa 769/24

DRsp Nr. 2025/13773

Eingruppierung und Vergütung nach Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

Erklärt ein Arbeitnehmer die Aufrechnung gegen eine Bruttoforderung, kann es an der Gegenseitigkeit der Forderungen i.S.v. § 387 BGB fehlen, denn der Arbeitnehmer ist zwar Gläubiger der Bruttolohnforderung, jedoch richtet sie sich hinsichtlich der auf die Gesamtsozialversicherungsbeiträge und die Steuer entfallenden Teile auf Zahlung an das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger. Insoweit kommt lediglich eine Aufrechnung gegen die jeweilige Nettolohnforderung in Betracht. Der Arbeitgeber ist somit nicht berechtigt, gegen Bruttogehaltsansprüche des Arbeitnehmers mit Rückforderungsansprüchen - hier wegen Rückforderung von Teilen der Sonderzahlungen - dergestalt aufzurechnen, dass er die Bruttobeträge "brutto gegen brutto" voneinander abzieht.

Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 03.07.2024 - 3 Ca 379/24 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 12 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die rückwirkende Kürzung von bereits geleisteter Jahressonderzahlungen nach Höhergruppierung.