LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.06.2024
6 Sa 239/23
Normen:
TVöD -V VKA § 12 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 27.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 422/23

Eingruppierungsfeststellungsklage betreffend die tarifliche Eingruppierung des Arbeitnehmers; Arbeitsvorgang als Bezugspunkt der tariflichen Bewertung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.06.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 239/23

DRsp Nr. 2024/13969

Eingruppierungsfeststellungsklage betreffend die tarifliche Eingruppierung des Arbeitnehmers; Arbeitsvorgang als Bezugspunkt der tariflichen Bewertung

1. Im Eingruppierungsrechtsstreit umfasst die Darlegungslast eines Beschäftigten nicht, seine Tätigkeit nach Arbeitsvorgängen gegliedert darzulegen. Vielmehr ist die Bestimmung der Arbeitsvorgänge selbst eine Rechtsfrage und damit Aufgabe des Gerichts. Erforderlich sind aber neben der Darstellung der Arbeitsinhalte Angaben insbesondere zu den Arbeitsergebnissen, zu den Zusammenhangstätigkeiten und zu der Abgrenzbarkeit der verschiedenen Einzelaufgaben, die dem Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ermöglichen.