LAG Köln - Beschluss vom 28.01.2025
9 TaBV 88/24
Normen:
ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 05.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 123/24

Einsetzung einer Einigungsstelle bzgl. der Einführung und Anwendung eines IT-Systems zur Arbeitszeiterfassung

LAG Köln, Beschluss vom 28.01.2025 - Aktenzeichen 9 TaBV 88/24

DRsp Nr. 2025/1493

Einsetzung einer Einigungsstelle bzgl. der Einführung und Anwendung eines IT-Systems zur Arbeitszeiterfassung

1. Komplexe technische und ungeklärte rechtliche Fragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit einer Arbeitnehmervertretung (hier: Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat bei Einführung einer Arbeitszeiterfassung im Ein-Mandaten-Modell) abhängt, sind nicht im Einigungsstelleneinsetzungsverfahren nach 100 ArbGG abschließend zu klären, sondern fallen in die Vorfragenkompetenz der Einigungsstelle. 2. Sind weder Konzernbetriebsrat noch Gesamtbetriebsrat offensichtlich unzuständig, können zwei Einigungsstellen zur Regelung derselben Angelegenheit eingesetzt werden. 3. Zur Vermeidung divergierender Einigungsstellenbeschlüsse ist es in diesen Fällen angezeigt, jeweils denselben Einigungsstellenvorsitzenden zu bestellen.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.12.2024 - 6 BV 123/24 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle bezüglich der Einführung und Anwendung eines IT-Systems zur Arbeitszeiterfassung.

1. 2.