LAG Köln - Beschluss vom 28.01.2025
9 TaBV 89/24
Normen:
ArbGG § 100 Abs. 2 S. 1, 2;
Fundstellen:
BB 2025, 499
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 10.12.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 122/24

Einsetzung einer Einigungsstelle bzgl. eines Fragebogens zu Interessenkonflikten i.R.v. Compliance-Maßnahmen

LAG Köln, Beschluss vom 28.01.2025 - Aktenzeichen 9 TaBV 89/24

DRsp Nr. 2025/1492

Einsetzung einer Einigungsstelle bzgl. eines Fragebogens zu Interessenkonflikten i.R.v. Compliance-Maßnahmen

Der Gesamtbetriebsrat kann wegen offenkundiger Unzuständigkeit nicht gemäß § 100 ArbGG die Einsetzung einer Einigungsstelle hinsichtlich des Inhalts und der Nutzung eines Personalfragebogens durchsetzen, wenn der Fragebogen nach Konzernvorgaben unternehmensübergreifend eingeführt wird. In diesem Fall ist dem Arbeitgeber eine Regelung auf der Unternehmensebene subjektiv unmöglich.

Tenor

Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.12.2024 - 3 BV 122/24 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 100 Abs. 2 S. 1, 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle bezüglich eines Fragebogens zu Interessenkonflikten im Rahmen von Compliance-Maßnahmen.

1. 2.