LAG Berlin - Beschluss vom 27.01.1993
1 TaBV 5/92
Normen:
ArbGG § 98 ; BetrVG §§ 111 112 § 112a Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AiB 1993, 733
Vorinstanzen:
ArbG Berlin,

Einigungsstelle: Voraussetzungen für die Einsetzung - Interessenausgleich; Bestellungsverfahren

LAG Berlin, Beschluss vom 27.01.1993 - Aktenzeichen 1 TaBV 5/92

DRsp Nr. 2002/6612

Einigungsstelle: Voraussetzungen für die Einsetzung - Interessenausgleich; Bestellungsverfahren

1. Auch wenn nicht feststeht, dass in dem betroffenen Betrieb überwiegend mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist eine Einigungsstelle zur Entscheidung über einen Interessenausgleich und Sozialplan einzusetzen. 2. Im Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG ist die Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung nicht zulässig.

Normenkette:

ArbGG § 98 ; BetrVG §§ 111 112 § 112a Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Berlin,
Fundstellen
AiB 1993, 733