Einigungsstelle: Voraussetzungen für die Einsetzung - Interessenausgleich; Bestellungsverfahren
LAG Berlin, Beschluss vom 27.01.1993 - Aktenzeichen 1 TaBV 5/92
DRsp Nr. 2002/6612
Einigungsstelle: Voraussetzungen für die Einsetzung - Interessenausgleich; Bestellungsverfahren
1. Auch wenn nicht feststeht, dass in dem betroffenen Betrieb überwiegend mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist eine Einigungsstelle zur Entscheidung über einen Interessenausgleich und Sozialplan einzusetzen.2. Im Bestellungsverfahren nach § 98ArbGG ist die Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung nicht zulässig.