Auf die Beschwerde des Betriebsrats und Bet. zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 20. Juli 2009 - 3 BV 3/09 - abgeändert.
Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle nach §
Die Zahl der Beisitzer wird auf je zwei für die Betriebsrats- und die Arbeitgeberseite festgelegt.
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