LAG München - Beschluss vom 06.03.1997
4 TaBV 3/97
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FA 1998, 258
LAGE § 85 BetrVG 1972 Nr. 4
NZA-RR 1998, 70
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 08.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 146/96

Einigungsstelle: Zuständigkeit - Gleichbehandlungsgebot bei Gehaltserhöhungen

LAG München, Beschluss vom 06.03.1997 - Aktenzeichen 4 TaBV 3/97

DRsp Nr. 2002/15041

Einigungsstelle: Zuständigkeit - Gleichbehandlungsgebot bei Gehaltserhöhungen

»1. Wegen einer vermeintlichen Benachteiligung bei Gehaltserhöhungen kann sich der Arbeitnehmer mit einer Beschwerde gem. §§ 84 Abs. 1, 85 Abs. 1 BetrVG an den Betriebsrat wenden. 2. Erachtet der Betriebsrat die Beschwerde für berechtigt, so hat er beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken. 3. Liegt die Benachteiligung bei Gehaltserhöhungen nach Auffassung des Arbeitnehmers in der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, so ist Gegenstand der Beschwerde die Geltendmachung eines Rechtsanspruchs im Sinne von § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. 4. Dies steht der Anrufung einer Einigungsstelle nach § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG entgegen, falls die Bemühungen des Betriebsrats auf Abhilfe erfolglos bleiben. Die Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig im Sinne des § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG (im Anschluss an BAG - 6 ABR 5/93 - vom 28.6.1984 = AP Nr. 1 zu § 85 BetrVG 1972).«

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ; BetrVG § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Betriebsrat begehrt die gerichtliche Einsetzung eines Vorsitzenden und zweier Beisitzer für eine Einigungsstelle, die sich mit der Beschwerde des Arbeitnehmers der Antragsgegnerin vom 18.10.1995 befassen soll.

Die Antragsgegnerin beschäftigt in ihrem Betrieb etwa 50 Arbeitnehmer. Der antragstellende Betriebsrat besteht aus drei Mitgliedern.