I.
Die Beteiligten setzen sich darüber auseinander, ob zur Vereinbarung eines Interessenausgleichs und zum Abschluss eines Sozialplans eine Einigungsstelle zu errichten ist.
Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2)) betreibt in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins Forschung, vorwiegend auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrt. Sie verfolgt nach Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. In der Satzung vom 07. November 1991 heißt es weiter dazu:
"Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Unterhaltung von Forschungsinstituten und sonstigen Forschungseinrichtungen, im Folgenden "Einrichtungen" genannt,
b) die Planung und Durchführung von Forschungsprojekten einschließlich der damit verbundenen Entwicklungs- und Betriebsaufgaben,
c) die Errichtung und den Betrieb von Großversuchsanlagen sowie Bodeninfrastrukturen,
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