BAG - Beschluss vom 01.10.2024
9 AZR 264/23 (A)
Normen:
RL (EG) § 2008/104 Art. 1 Abs. 1; RL (EG) 2008/104 Art. 3 Abs. 1 Buchst. d; RL (EG) § 2008/104 Art. 5 Abs. 5; AÜG § 1 Abs. 1b S. 1; AÜG § 9 Abs. 1 Nr. 1b; AÜG § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 18.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 353/23

Einsatz eines Leiharbeitnehmers über einen Betriebsübergang hinaus im übergehenden Entleiherbetrieb; Betriebsveräußerer und -erwerber als derselbe Entleiher iSv. § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG; Richtlinienverständnis des Begriffs entleihenden Unternehmens

BAG, Beschluss vom 01.10.2024 - Aktenzeichen 9 AZR 264/23 (A)

DRsp Nr. 2024/13663

Einsatz eines Leiharbeitnehmers über einen Betriebsübergang hinaus im übergehenden Entleiherbetrieb; Betriebsveräußerer und -erwerber als derselbe Entleiher iSv. § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG; Richtlinienverständnis des Begriffs "entleihenden Unternehmens"

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird nach Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht: 1. Sind bei der Berechnung einer nach nationalem Recht zur Konkretisierung des Merkmals "vorübergehend" in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104/EG festgelegten Überlassungshöchstdauer im Fall eines Betriebsübergangs Veräußerer und Erwerber stets als ein "entleihendes Unternehmen" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2008/104/EG anzusehen? 2. Wenn die erste Frage verneint wird: Sind bei der Berechnung einer nach nationalem Recht zur Konkretisierung des Merkmals "vorübergehend" in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104/EG festgelegten Überlassungshöchstdauer im Fall eines Betriebsübergangs Veräußerer und Erwerber als ein "entleihendes Unternehmen" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2008/104/EG anzusehen, wenn sie demselben Konzern angehören und die Überlassung desselben Leiharbeitnehmers ununterbrochen auf demselben Arbeitsplatz erfolgt?