LAG Hamm, vom 18.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 353/23
Einsatz eines Leiharbeitnehmers über einen Betriebsübergang hinaus im übergehenden Entleiherbetrieb; Betriebsveräußerer und -erwerber als derselbe Entleiher iSv. § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG; Richtlinienverständnis des Begriffs entleihenden Unternehmens
BAG, Beschluss vom 01.10.2024 - Aktenzeichen 9 AZR 264/23 (A)
DRsp Nr. 2024/13663
Einsatz eines Leiharbeitnehmers über einen Betriebsübergang hinaus im übergehenden Entleiherbetrieb; Betriebsveräußerer und -erwerber als derselbe Entleiher iSv. § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG; Richtlinienverständnis des Begriffs "entleihenden Unternehmens"
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird nach Art. 267AEUV um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:1. Sind bei der Berechnung einer nach nationalem Recht zur Konkretisierung des Merkmals "vorübergehend" in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104/EG festgelegten Überlassungshöchstdauer im Fall eines Betriebsübergangs Veräußerer und Erwerber stets als ein "entleihendes Unternehmen" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2008/104/EG anzusehen?2. Wenn die erste Frage verneint wird: Sind bei der Berechnung einer nach nationalem Recht zur Konkretisierung des Merkmals "vorübergehend" in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104/EG festgelegten Überlassungshöchstdauer im Fall eines Betriebsübergangs Veräußerer und Erwerber als ein "entleihendes Unternehmen" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2008/104/EG anzusehen, wenn sie demselben Konzern angehören und die Überlassung desselben Leiharbeitnehmers ununterbrochen auf demselben Arbeitsplatz erfolgt?
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