LAG Köln - Beschluss vom 29.11.2024
9 TaBV 77/24
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 8
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 29.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 102/24

Einsetzung einer Einigungsstelle bezüglich der Einführung und Anwendung eines IT-Systems; Zuständigkeit und Mitbestimmungsrechte des Konzernbetriebsrats

LAG Köln, Beschluss vom 29.11.2024 - Aktenzeichen 9 TaBV 77/24

DRsp Nr. 2024/15685

Einsetzung einer Einigungsstelle bezüglich der Einführung und Anwendung eines IT-Systems; Zuständigkeit und Mitbestimmungsrechte des Konzernbetriebsrats

1. Die Einführung und die Anwendung des IT-Systems unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, da es zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer bestimmt ist. 2. Die Zuständigkeit liegt beim Konzernbetriebsrat, da die Software als Ein-Mandanten-Lösung konfiguriert und zentral administriert wird, was eine einheitliche Regelung auf Konzernebene erfordert.

Tenor

Die Beschwerde des Konzernbetriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 29.10.2024 - 3 BV 102/24 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle bezüglich der Einführung und Anwendung des IT-Systems U .

Die Antragstellerin, das herrschende Unternehmen eines weltweit tätigen Post- und Logistikkonzerns, beabsichtigt dieses IT-System zur Arbeitszeiterfassung und zur Personaleinsatzplanung in drei Konzerngesellschaften ihrer Division Express einzuführen und anzuwenden.