LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 14.08.2024
2 TaBV 9/24
Normen:
ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 13
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 19.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 201/24

Einsetzung einer Einigungsstelle zum Thema fachübergreifender Bereitschaftsdienst in der Chirurgie und Orthopädie

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.08.2024 - Aktenzeichen 2 TaBV 9/24

DRsp Nr. 2025/1226

Einsetzung einer Einigungsstelle zum Thema "fachübergreifender Bereitschaftsdienst in der Chirurgie und Orthopädie"

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren nach dem § 100 Abs. 1 ArbGG liegt nur dann nicht vor, wenn der Verfahrenseinleitung nicht nach dem § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrvG vorgesehene Versuch einer Einigung vorausgegangen ist. 2. Die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Regelung der Einführung fachübergreifender Bereitschaftsdienste in den Abteilungen Chirurgie und Orthopädie ist zulässig, da die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach den § 87 Abs. 1 Nr. 2, 7 und 10 BetrVG betroffen sind.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers und Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund, Kammern Neubrandenburg, vom 28.05.2024 zum Aktenzeichen 13 BV 201/24 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Thema "fachübergreifender Bereitschaftsdienst in der Chirurgie und Orthopädie", die Person des Vorsitzenden dieser Einigungsstelle sowie die Anzahl der Beisitzer.

Die Beteiligte zu 1 betreibt ein Krankenhaus in A-Stadt. Der Beteiligte zu 2 ist der in diesem Betrieb gewählte und konstituierte Betriebsrat.

- - - 1. 2. 1. 2. 1. 2.