LAG Hamburg - Beschluss vom 17.08.2024
2 TaBV 4/23
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5; BetrVG § 87 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 11
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 04.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 6/23

Einsetzung einer Einigungsstelle zum Thema Verteilung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer sowie Regelungen zur Gleitzeit

LAG Hamburg, Beschluss vom 17.08.2024 - Aktenzeichen 2 TaBV 4/23

DRsp Nr. 2024/14292

Einsetzung einer Einigungsstelle zum Thema Verteilung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer sowie Regelungen zur Gleitzeit

1. Eine Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig, soweit es um ein Mitbestimmungsrecht geht, das offensichtlich nicht dem antragstellenden örtlichen Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zusteht. 2. Für die Regelung der Arbeitszeitfragen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist im Fall der Betroffenheit sämtlicher Betriebsstätten des Arbeitgebers der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG zuständig. 3. Desselbe Regelungsgegenstand liegt nur vor, wenn auch die Betriebsparteien dieselben sind.

Tenor

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. April 2023, Az.: 19 BV 6/23, wird teilweise abgeändert.

Es wird eine Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand 11Lage und Verteilung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. des Betriebs Hamburg/Lübeck/Rostock" unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Hamburg Herrn ... eingesetzt. Die Zahl der Besitzer wird auf 3 pro Seite festgelegt.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 5; BetrVG § 87 Abs. 2;

Gründe

1.

Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle.

1. 2.