ArbG Karlsruhe, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 144/13
Einstandspflicht der Arbeitgeberin bei Leistungskürzungen der PensionskasseZahlungsklage eines Betriebsrentners auf künftig fällig werdende Teilbeträge
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.06.2014 - Aktenzeichen 13 Sa 7/14
DRsp Nr. 2014/14774
Einstandspflicht der Arbeitgeberin bei Leistungskürzungen der PensionskasseZahlungsklage eines Betriebsrentners auf künftig fällig werdende Teilbeträge
1. Wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 258ZPO, die (wie etwa Betriebsrentenansprüche) von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch als künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden; im Gegensatz zu § 259ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass die Schuldnerin sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird.2. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat die Arbeitgeberin für die Erfüllung der von ihr zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über sie erfolgt; nach § 1 Abs. 1BetrAVG ist betriebsrentenrechtlich zu unterscheiden zwischen der Versorgungszusage (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG), der Bestimmung des internen oder externen Durchführungsweges (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) und dem aus der Einstandspflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) folgenden Verschaffungsanspruch, der als Erfüllungsanspruch darauf gerichtet ist, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgestaltung des Durchführungsweges andererseits ergeben kann.
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