LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.04.2024
15 TaBV 115/22
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, 5;
Fundstellen:
ArbR 2024, 341
FA 2024, 235
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 32/22

Einstellung des Verfahrens i.R.d. Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung und Umgruppierung eines Arbeitnehmers

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.04.2024 - Aktenzeichen 15 TaBV 115/22

DRsp Nr. 2024/9179

Einstellung des Verfahrens i.R.d. Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung und Umgruppierung eines Arbeitnehmers

1. Soweit § 83a ArbGG keine ausdrückliche Regelung für den Fall enthält, dass es an einer Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten zu einer Erledigungserklärung durch den Antragsteller fehlt, ist vom Gericht nur zu prüfen, ob das Verfahren tatsächlich erledigt ist. Ist das der Fall, so ist das Verfahren ebenso einzustellen, wie wenn die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben. 2. In einem gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren ist ein erledigendes Ereignis in diesem Sinne eingetreten, wenn der antragstellende Arbeitgeber die Maßnahme, für die er um Zustimmungsersetzung ersucht hat - wie hier hinsichtlich der vorläufigen Versetzung einer Arbeitnehmerin -, nicht mehr weiter durchführen will und das entsprechende ursprüngliche Zustimmungsersuchen ausdrücklich zurückgezogen hat.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, 5;

Gründe

I.

Die Beteiligten führten das Verfahren (zuletzt noch) wegen der Versetzung und Umgruppierung einer Arbeitnehmerin.

1. 2.