LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.07.2025
8 Ta 1/25
Normen:
GeschGehG § 16 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 11
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 26.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 806/21

Einstufung von Konstruktionszeichnungen als geheimhaltungsbedürftig

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.07.2025 - Aktenzeichen 8 Ta 1/25

DRsp Nr. 2025/13335

Einstufung von Konstruktionszeichnungen als geheimhaltungsbedürftig

1. Voraussetzung zur Einstufung von Informationen als geheimhaltungsbedürftig nach § 16 Abs. 1 GeschGehG ist, dass der Antragsteller sämtliche Voraussetzungen und damit auch "angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen" nach § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG so schlüssig darlegt, dass die Annahme eines Geschäftsgeheimnisses ausgehend von seinem Vortrag möglich ist. 2. Arbeitsvertraglich vereinbarte Geheimhaltungsverpflichtungen, die sich nicht auf konkrete Informationen beziehen, sondern nur allgemein zur Verschwiegenheit über Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verpflichten, sind nicht geeignet, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen iSv. § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG zu begründen. 3. Nach § 307 Abs. Satz 1 BGB unwirksame nachvertragliche Verschwiegenheitsverpflichtungen und die allgemeine während des Arbeitsverhältnisses bestehende Nebenpflicht des Arbeitnehmers gem. § 241 Abs. 2 BGB sind ebenfalls nicht geeignet, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen iSv. § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG zu begründen. 4. Einzellfallentscheidung zur Bewertung von technischen Schutzmaßnahmen als ausreichende angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen iSv. § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG (hier: verneint).

Tenor