Der Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.02.2025 - 3 Ca 728 d/24 - wird zurückgewiesen.
I.
Der Kläger begehrt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Teilurteil.
Der Kläger ist aufgrund einer Strafanzeige der Beklagten Beschuldigter in einem laufenden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Kiel. Die Strafanzeige ist am 13.09.2024 wegen des Verdachts der besonders schweren Untreue, der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen erstattet worden. Damit betrifft die Starfanzeige und das laufende Ermittlungsverfahren denselben Sachverhalt wie das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts.
In der Hauptsache streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie über Auskunftsansprüche und über Schadensersatz.
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