LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.04.2025
2 Sa 67/25
Normen:
ZPO § 138;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 15.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 728 d/24
ArbG Neumünster, vom 03.02.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 728 d/24

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Teilurteil

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.04.2025 - Aktenzeichen 2 Sa 67/25

DRsp Nr. 2025/8280

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Teilurteil

Keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, weil die Partei sich auf den Grundsatz beruft (nemo-tenetur), dass sie sich im Zivilprozess wegen eines laufenden Ermittlungsverfahrens nicht selbst bezichtigen muss. Es gilt der Grundsatz der Wahrheitspflicht des § 138 ZPO.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.02.2025 - 3 Ca 728 d/24 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 138;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Teilurteil.

Der Kläger ist aufgrund einer Strafanzeige der Beklagten Beschuldigter in einem laufenden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Kiel. Die Strafanzeige ist am 13.09.2024 wegen des Verdachts der besonders schweren Untreue, der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen erstattet worden. Damit betrifft die Starfanzeige und das laufende Ermittlungsverfahren denselben Sachverhalt wie das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts.

In der Hauptsache streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie über Auskunftsansprüche und über Schadensersatz.

1. 2.