LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 06.09.2024 L 11 R 124/19
Normen:
SGB IX § 29 Abs. 4 S. 4, 7; SGB IX § 99; SGB X § 48 Abs. 1; IX § 117SG B; SGB IX § 104 Abs. 2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5; SGB IX § 97 Abs. 4; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 11.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 584/17
SG Magdeburg, vom 24.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 SO 54/24 ER
Einstweiliger Rechtschutz gegen die von dem Sozialhilfeträger angeordnete sofortige Vollziehung eines Bescheides über die Aufhebung der Bewilligung eines Persönlichen Budgets nach Kündigung der Zielvereinbarung bei Fehlverwendung der bewilligten Mittel; Neuberechnung einer Rente nach dem SGB VI unter Berücksichtigung eines Steigerungsbetrags von 2% wegen bergmännischer Tätigkeiten in der ehemaligen DDR; Geltung der Stichtagsregelung vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG) für einen Rentenanspruch unter besonderer Berücksichtigung von ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten nach § 23 Abs. 1 Art. 2 RÜG
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.09.2024 - Aktenzeichen L 11 R 124/19
DRsp Nr. 2024/14046
Einstweiliger Rechtschutz gegen die von dem Sozialhilfeträger angeordnete sofortige Vollziehung eines Bescheides über die Aufhebung der Bewilligung eines Persönlichen Budgets nach Kündigung der Zielvereinbarung bei Fehlverwendung der bewilligten Mittel; Neuberechnung einer Rente nach dem SGB VI unter Berücksichtigung eines Steigerungsbetrags von 2% wegen bergmännischer Tätigkeiten in der ehemaligen DDR; Geltung der Stichtagsregelung vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG) für einen Rentenanspruch unter besonderer Berücksichtigung von ausgeübten bergmännischen Tätigkeiten nach § 23 Abs. 1 Art. 2 RÜG
Zum einstweiligen Rechtschutz gegen die von dem Sozialhilfeträger angeordnete sofortige Vollziehung eines Bescheides über die Aufhebung der Bewilligung eines Persönlichen Budgets nach Kündigung der Zielvereinbarung bei Fehlverwendung der bewilligten Mittel.1. Ein Steigerungssatz von 2% des Durchschnittsverdienstes nach § 35 Abs 1 der Renten-VO vom 23. November 1979 (Gbl der DDR I Nr 38 S 401) kann nach dem SGB VI nicht berücksichtigt werden.
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