LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.09.2024
8 GLa 6/24
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 9
Vorinstanzen:
ArbG Stendal, vom 11.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 GA 5/24

Einstweiliger Rechtsschutz gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens für die Besetzung der Stelle eines Wahrschauers

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.09.2024 - Aktenzeichen 8 GLa 6/24

DRsp Nr. 2024/15586

Einstweiliger Rechtsschutz gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens für die Besetzung der Stelle eines Wahrschauers

1. DER ABBRUCH KANN EINERSEITS AUS DER ARTIKEL 33 ABS. 2 GG VORGELAGERTEN ORGANISATIONSGEWALT DES ÖFFENTLICHEN ARBEITGEBERS GERECHTFERTIGT SEIN. 2. ZUM ANDEREN IST DER DIENSTHERR BERECHTIGT, EIN STELLENBESETZUNGSVERFAHREN AUS GRÜNDEN ABZUBRECHEN, DIE AUS ARTIKEL 33 ABS. 2 GG HERGELEITET WERDEN. 3. DER ÖFFENTLICHE ARBEITGEBER KANN IM RAHMEN SEINER ORGANISATIONSGEWALT NICHT NUR DARÜBER ENTSCHEIDEN, OB UND WANN ER WELCHE STATUSÄMTER ZUR BESETZUNG BEREITHÄLT, SONDERN AUCH, OB EINE BEREITS AUSGESCHRIEBENE STELLE NEU ZUGESCHNITTEN WERDEN SOLL UND DAS LAUFENDE BEWERBUNGSVERFAHREN AUS DIESEM GRUND ABBRECHEN.

Tenor

I. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 11.04.2024 - 1 Ga 5/24 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels hat der Verfügungskläger zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2;

Tatbestand

Der Verfügungskläger wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens für die Besetzung der Stelle eines Wahrschauers.

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