LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.07.2024
9 GLa 420/24
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3; BetrVG § 103 Abs. 3; KSchG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 19.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 3/24

Einstweiliges Verfügungsverfahren betreffend eine vorläufige Beschäftigung; Schutz betriebsverfassungsrechtlicher Funktionsträger

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.07.2024 - Aktenzeichen 9 GLa 420/24

DRsp Nr. 2024/14135

Einstweiliges Verfügungsverfahren betreffend eine vorläufige Beschäftigung; Schutz betriebsverfassungsrechtlicher Funktionsträger

Der Versetzungsschutz des § 103 Abs. 3 BetrVG erfasst auch betriebsverfassungsrechtliche Funktionsträger, nämlich Arbeitnehmervertreter der Betriebsverfassung im Sinne von § 15 Abs. 1 KSchG und die Mitglieder des Wahlvorstandes sowie die Wahlbewerber, die gegen ihren Willen in einen anderen Betrieb versetzt werden, weil dies zum zeitweiligen oder dauerhaften Amtsverlust führt.

Tenor

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 19. April 2024 - 2 Ga 3/24 - wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 3; BetrVG § 103 Abs. 3; KSchG § 15 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um die vorläufige Beschäftigung des Verfügungsklägers.

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