LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.03.2024
11 TaBVGa 135/24
Normen:
BetrVG § 19;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 13.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 1/24

Einstweiliges Verfügungsverfahren über den Abbruch einer Betriebsratswahl

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.03.2024 - Aktenzeichen 11 TaBVGa 135/24

DRsp Nr. 2024/8265

Einstweiliges Verfügungsverfahren über den Abbruch einer Betriebsratswahl

1. Eine Betriebsratswahl ist nur nichtig, wenn sie unter so schwerwiegenden Fehlern leidet, dass schon der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. 2. Soweit einzelne Gründe nicht ausreichen, eine Nichtigkeit der Wahl anzunehmen, kann sich die Nichtigkeit auch nicht aus einer Gesamtschau der Gründe ergeben. 3. Die verfrühte Bestellung des Wahlvorstandes für eine Betriebsratswahl führt noch nicht zur Nichtigkeit der Wahl.

Tenor

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 2.) und 3.) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Februar 2024 - 2 BVGa 1/24 - teilweise abgeändert und die Anträge werden zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 19;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über den Abbruch einer Betriebsratswahl, hilfsweise um Vornahme von Korrekturen.

Die Beteiligte zu 1.) ist eine im Betrieb der Beteiligte zu 3.) vertretene Gewerkschaft. Die Beteiligte zu 3.) stellt in ihrem Betrieb mit ca. 12.400 Beschäftigten in einem Dreischichtsystem Elektroautomobile her.

1.) a) b) 2.) a) b) c) d) 3.) 4.) 5.) 1. 2. 3.) a. b. 4. c. d. e. f.