LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.12.2024
16 GLa 821/24
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 8
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 29.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 5/24

Einstweiliges Verfügungsverfahren über die zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.12.2024 - Aktenzeichen 16 GLa 821/24

DRsp Nr. 2025/1107

Einstweiliges Verfügungsverfahren über die zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers

1. Der Arbeitnehmer muss bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Teilzeit im einstweiligen Verfügungsverfahren Gründe darlegen, dringend auf die Arbeitszeitreduzierung und die gewünschte Verteilung der Lage der Arbeitszeit angewiesen zu sein. 2. Während einer bestehenden Brückenteilzeit kann keine weitere Verringerung der Arbeitszeit mit einem Antrag nach dem § 8 Abs. 1 TzBfG beantragt werden. Dies ergibt eine Auslegung von §§ 8, 9a Abs. 4 und 5 TzBfG.

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 29. August 2024 - 2 Ga 5/24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin.