LAG Niedersachsen - Beschluss vom 10.06.2024
15 TaBV 79/23
Normen:
BetrVG § 99;
Fundstellen:
NZA-RR 2024, 687
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 22.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 4/23

Einzelvertragliche Festlegung von Arbeitsbedingungen; Einzelvertragliche Vereinbarung der Arbeitsbedingungen in einem vorformulierten Vertrag; Vergleichsberechung nach § 1 Abs. 3 c) des VerGRTV (neu)

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 10.06.2024 - Aktenzeichen 15 TaBV 79/23

DRsp Nr. 2024/11689

Einzelvertragliche Festlegung von Arbeitsbedingungen; Einzelvertragliche Vereinbarung der Arbeitsbedingungen in einem vorformulierten Vertrag; Vergleichsberechung nach § 1 Abs. 3 c) des VerGRTV (neu)

1. Für die einzelvertragliche Festlegung von Arbeitsbedingungen kommt es nicht auf die Übertragung der auszuübenden Tätigkeiten an. 2. Eine einzelvertragliche Vereinbarung der Arbeitsbedingungen kann auch in einem vorformulierten Vertrag, der für eine Mehrzahl von Fällen verwendet wird erfolgen. 3. Bei der Vergleichsberechung nach § 1 Abs. 3 c) des VerGRTV (neu) sind Mehrarbeitszuschläge und abgegoltene Mehrarbeitsstunden nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 22.08.2023 - 12 BV 4/23 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99;

Gründe

I,

Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung zu einer Eingruppierung.

Die Beteiligte zu 1. ist ein Unternehmen der T. N. G. und erbringt technische TÜV Leistungen. Der Beteiligte zu 2. ist der für den Betrieb H. gebildete Betriebsrat.

Bei der Beteiligten zu 1. findet der Vergütungsrahmentarif vom 05.10.1999 in der Fassung vom 01.01.2016 (VergRTV (neu)) Anwendung. Dieser lautet auszugsweise:

"§ 1

Geltungsbereich

(...)

3. persönlich:

(...)