Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.02.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe endgültig festzusetzender Leistungen nach dem
Am 00.00.0000 wurde die Tochter des Klägers und seiner Lebensgefährtin, Frau Q., Y. geboren. Die Lebensgefährtin des Klägers bezog von der Beklagten Leistungen nach dem
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