BAG - Beschluss vom 26.11.2024
1 ABR 37/20
Normen:
SEBG § 4; SEBG § 11 ff.; SEBG § 18; SEBG § 43; RL (EG) § 2001/86 Art. 3 Abs. 1; RL (EG) § 2001/86 Art. 11; MgFSG § 36;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 12
ZIP 2025, 829
BB 2025, 884
NJW 2025, 1283
ZIP 2025, 1074
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 28.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 20/19
LAG Hamburg, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 1/20

Entbehrlichkeit der Nachholung des Verhandlungsverfahrens über eine Beteiligung der Arbeitnehmer; Unterbliebenes Verhandlungsverfahren bei Gründung und vor Eintragung einer SE in das Register eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

BAG, Beschluss vom 26.11.2024 - Aktenzeichen 1 ABR 37/20

DRsp Nr. 2025/3670

Entbehrlichkeit der Nachholung des Verhandlungsverfahrens über eine Beteiligung der Arbeitnehmer; Unterbliebenes Verhandlungsverfahren bei Gründung und vor Eintragung einer SE in das Register eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

Das Verhandlungsverfahren über eine Beteiligung der Arbeitnehmer ist nicht nachzuholen, wenn es bei Gründung und vor Eintragung einer SE in das Register eines Mitgliedstaats der Europäischen Union unterblieben ist, weil deren Gründungsgesellschaften keine Arbeitnehmer beschäftigten. Orientierungssätze: 1. Das Verhandlungsverfahren über eine Beteiligung der Arbeitnehmer iSv. §§ 11 ff. SEBG muss nicht entsprechend § 4 oder § 18 SEBG nachgeholt werden, wenn eine SE, deren Gründungsgesellschaften keine Arbeitnehmer beschäftigten, in das Register eines Mitgliedstaats der Europäischen Union eingetragen worden ist (Rn. 26 ff.). 2. Eine Pflicht zur Nachholung eines solchen Verhandlungsverfahrens ergibt sich auch nicht aus § 43 SEBG. Ungeachtet der Frage, unter welchen Voraussetzungen nach dieser Norm ein Rechtsmissbrauch angenommen werden kann, hat der nationale Gesetzgeber diese Rechtsfolge - anders als in § 36 MgFSG - nicht vorgesehen. Eine den Wortlaut übersteigende Auslegung von § 43 SEBG kommt nicht in Betracht (Rn. 33 ff.).

Tenor