BAG - Beschluss vom 24.04.2024
7 ABR 26/23
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 9 S. 1; BetrVG § 19;
Fundstellen:
ArbRB 2024, 127
AuR 2024, 252
DStR 2024, 1773
BB 2024, 1971
DB 2024, 2299
EzA-SD 2024, 14
NZA 2024, 1220
ArbRB 2024, 268
ZIP 2024, 2308
AP 2024
NZA-RR 2024, 566
DZWIR 2024, 620
ZIP 2025, 20
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 01.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 7/22

Entfallen des besonderen rechtlichen Interesses an der Feststellung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl im Falle einer zwischenzeitlichen Neuwahl des Betriebsrats; Staffelung der Zahl der Betriebsratsmitglieder nach der Betriebsgröße

BAG, Beschluss vom 24.04.2024 - Aktenzeichen 7 ABR 26/23

DRsp Nr. 2024/6199

Entfallen des besonderen rechtlichen Interesses an der Feststellung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl im Falle einer zwischenzeitlichen Neuwahl des Betriebsrats; Staffelung der Zahl der Betriebsratsmitglieder nach der Betriebsgröße

Es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn weniger Arbeitnehmer für das Betriebsratsamt kandidieren als die nach der Staffel des § 9 BetrVG festgelegte Zahl der Betriebsratsmitglieder. In einem solchen Fall ist bei der Betriebsratsgröße auf die jeweils nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht. Orientierungssätze: 1. Ein in einem anwaltlichen Schriftsatz angegebenes Datum der Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung widerlegt in der Regel nicht die inhaltliche Richtigkeit eines zuvor ordnungsgemäß abgegebenen (elektronischen) Empfangsbekenntnisses, welches ein späteres Zustellungsdatum ausweist (Rn. 16 ff.). 2. Das besondere rechtliche Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl entfällt im Falle einer zwischenzeitlichen Neuwahl des Betriebsrats - im Gegensatz zum Rechtsschutzinteresse für einen Wahlanfechtungsantrag nach § 19 BetrVG - ausnahmsweise nur dann, wenn aus dieser Feststellung keinerlei Rechtsfolgen mehr resultieren können (Rn. 22).