LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.09.2024
7 SLa 25/24
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 639/23

Entfernung von zwei Abmahnungen aus der Personalakte eines Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.09.2024 - Aktenzeichen 7 SLa 25/24

DRsp Nr. 2025/1399

Entfernung von zwei Abmahnungen aus der Personalakte eines Arbeitnehmers

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.11.2023, Az.: 10 Ca 639/23, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Entfernung von zwei Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers.

Die Beklagte ist ein kommunales Unternehmen der Daseinsvorsorge der Stadt C in Form einer Aktiengesellschaft, das sich unter anderem um die Wasserversorgung kümmert.

Der 1967 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 15.09.2000 zunächst aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 18.08.2000 (Anlage_K_1; Bl. 25 ff. d. A.) beschäftigt.

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