1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.11.2023, Az.:
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Entfernung von zwei Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers.
Die Beklagte ist ein kommunales Unternehmen der Daseinsvorsorge der Stadt C in Form einer Aktiengesellschaft, das sich unter anderem um die Wasserversorgung kümmert.
Der 1967 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 15.09.2000 zunächst aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 18.08.2000 (Anlage_K_1; Bl. 25 ff. d. A.) beschäftigt.
1. 2.
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