BAG - Urteil vom 20.08.2024
3 AZR 179/23
Normen:
ZPO § 322 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2025, 243
NZA 2025, 195
AP 2025
EzA-SD 2025, 9
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 26.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2645/20
LAG Chemnitz, vom 03.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 287/21

Entgegenstehen der materiellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung einer neuen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand; Unzulässigkeit einer erneuten Klage bei Streit über den identischen prozessualen Anspruch oder dessen kontradiktorisches Gegenteil in dem nachfolgenden Prozess; Entfaltung materieller Rechtskraft auf Dauer durch eine formell rechtskräftige Entscheidung

BAG, Urteil vom 20.08.2024 - Aktenzeichen 3 AZR 179/23

DRsp Nr. 2025/627

Entgegenstehen der materiellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung einer neuen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand; Unzulässigkeit einer erneuten Klage bei Streit über den identischen prozessualen Anspruch oder dessen kontradiktorisches Gegenteil in dem nachfolgenden Prozess; Entfaltung materieller Rechtskraft auf Dauer durch eine formell rechtskräftige Entscheidung

Orientierungssätze: 1. Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung steht einer neuen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegen. Eine erneute Klage ist unzulässig, wenn in dem nachfolgenden Prozess über den identischen prozessualen Anspruch oder dessen kontradiktorisches Gegenteil gestritten wird. Das gilt auch, wenn im Zweitprozess eine andere Klageart gewählt wird (Rn. 19).