BAG - Urteil vom 18.09.2024
5 AZR 29/24
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2; EFZG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 286;
Fundstellen:
BB 2025, 115
EzA-SD 2025, 5
NZA 2025, 100
NJW 2025, 526
AP 2025
ArbRB 2025, 69
ZIP 2025, 691
MDR 2025, 463
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 679/22
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 15.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 12/23

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Beweiswert ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

BAG, Urteil vom 18.09.2024 - Aktenzeichen 5 AZR 29/24

DRsp Nr. 2025/340

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Beweiswert ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. August 2023 - 5 Sa 12/23 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 14. Dezember 2022 - 4 Ca 679/22 - hinsichtlich der Verurteilung zu Ziffer 1 zurückgewiesen hat.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2; EFZG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 286;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der Kläger war seit Januar 2020 als Dozent in der Erwachsenenbildung bei der Beklagten zu einem Monatsgehalt von zuletzt 3.800,00 Euro brutto beschäftigt. Seine Arbeitsaufgabe bestand insbesondere darin, Fachkräfte für Lagerlogistik und Fachlageristen auszubilden. Der Kläger ist ein schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50. Im Dezember 2020 stellte die Beklagte ihm ein dienstliches Mobiltelefon mit Zubehör zur Verfügung, zu dessen unverzüglicher Rückgabe der Kläger sich im Fall einer Kündigung vertraglich verpflichtete.