LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.11.2024
2 Sa 112/23
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 22.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 312/22

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber als Anspruch eines Arbeitnehmers für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit (hier: Coronainfektion)

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.11.2024 - Aktenzeichen 2 Sa 112/23

DRsp Nr. 2025/4768

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber als Anspruch eines Arbeitnehmers für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit (hier: Coronainfektion)

Liegen im Hinblick auf einen pflegebedürftigen Angehörigen zwingende und unaufschiebbare Gründe für eine Reise in die bereits zum Zeitpunkt der Abreise als Corona-Hochrisikogebiet eingestufte Türkei vor, handelt ein entsprechend geimpfter Arbeitnehmer nicht schuldhaft i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG, wenn er diese Reise antritt, sich dabei mit Corona infiziert und aufgrund der dadurch bestehenden Quarantäneanordnung arbeitsunfähig war.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 22.02.2023 - 6 Ca 312/22 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat November 2021 (weitere) 759,55 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand