BAG - Beschluss vom 16.07.2024
1 ABR 25/23
Normen:
BetrVG § 99; BetrVG § 101 S. 1; ZPO § 81; ZPO § 87; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV) § 5;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 14
NZA 2024, 1660
NZA-RR 2024, 686
ArbRB 2024, 364
AP 2024
AuR 2025, 124
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 14.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 28/21
LAG Chemnitz, vom 17.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 6/22

Entgeltgruppen und -stufen in einem betrieblichen Entgeltschema; Mitteilung der vorgesehenen Entgeltstufe durch den Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat im Rahmen eines Zustimmungsersuchens zur Eingruppierung

BAG, Beschluss vom 16.07.2024 - Aktenzeichen 1 ABR 25/23

DRsp Nr. 2024/14012

Entgeltgruppen und -stufen in einem betrieblichen Entgeltschema; Mitteilung der vorgesehenen Entgeltstufe durch den Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat im Rahmen eines Zustimmungsersuchens zur Eingruppierung

Sieht ein betriebliches Entgeltschema Entgeltgruppen und -stufen vor, hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen eines Zustimmungsersuchens zur Eingruppierung regelmäßig von sich aus auch die vorgesehene Entgeltstufe mitzuteilen. Andernfalls ist der Betriebsrat nicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ordnungsgemäß unterrichtet mit der Folge, dass die Frist für die Zustimmungsverweigerung nicht anläuft. Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat bei der beabsichtigten Eingruppierung eines Arbeitnehmers grundsätzlich von sich aus über alle Faktoren unterrichten, die im Zusammenhang mit der Einreihung in die betriebliche Vergütungsordnung zu einem unterschiedlichen Entgelt führen können (Rn. 23 f.). 2. Sieht ein betriebliches Vergütungsschema neben Entgeltgruppen auch Stufen vor, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat daher in der Regel über beide Entgeltfaktoren zu informieren (Rn. 24).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Mai 2023 - 5 TaBV 6/22 - aufgehoben.