LAG Chemnitz - Urteil vom 18.11.2024
2 Sa 76/23
Normen:
TVöD -VKA § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 10.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2904/21

Eingruppierung der Tätigkeit eines Verwaltungsfachwirts als Sacharbeiter in höhere Entgeltgruppen

LAG Chemnitz, Urteil vom 18.11.2024 - Aktenzeichen 2 Sa 76/23

DRsp Nr. 2025/4689

Eingruppierung der Tätigkeit eines Verwaltungsfachwirts als Sacharbeiter in höhere Entgeltgruppen

Bei dem Streit um die Eingruppierung der Tätigkeit eines Arbeitnehmers (hier: eines Verwaltungsfachwirts als Sachbearbeiter) in eine höhere Entgeltgruppe muss der Tatsachenvortrag des darlegungspflichtigen Arbeitnehmers erkennen lassen, dass und warum sich die fragliche Tätigkeit von der mit der Ausgangsfallgruppe erfassten Tätigkeit unterscheidet, vor allem bzgl. der gesteigerten Verantwortung. Die beiden Tätigkeiten sind hierbei gegenüberzustellen. Es sind die Einzelheiten der Tätigkeit und darüber hinaus diejenigen Tatsachen vorzutragen, die das Gericht erkennen muss, um daraus rechtlich folgern zu können, welche "Arbeitsvorgänge" genau von dem betreffenden Arbeitnehmer zu erbringen sind.

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 10.11.2022 - Az.: 7 Ca 2904/21 - unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin teilweise abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD -VKA § 12 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, wie die Tätigkeit der Klägerin eingruppiert ist.

1. 2.