BSG - Beschluss vom 30.07.2024
B 10 EG 3/24 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; BEEG § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 EG 52/18
LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 EG 4/20

Entgültige Festsetzung des Elterngelds und der damit verbundenen Rückforderung überzahlten Elterngelds

BSG, Beschluss vom 30.07.2024 - Aktenzeichen B 10 EG 3/24 B

DRsp Nr. 2024/13327

Entgültige Festsetzung des Elterngelds und der damit verbundenen Rückforderung überzahlten Elterngelds

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; BEEG § 2 Abs. 3;

Gründe

I

In dem der Beschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die im Berufungsverfahren erfolgte endgültige Festsetzung des Elterngelds für seinen im Januar 2017 geborenen Sohn und die damit verbundene Rückforderung überzahlten Elterngelds.

Mit Urteil vom 25.1.2024 hat das LSG den Zahlbetrag des Elterngelds herauf- und den Rückzahlungsbetrag herabgesetzt. Die Bemessungsgrundlage des § 2 Abs 3 BEEG sei lediglich für die Lebensmonate 7 und 8 heranzuziehen; nur in diesen Monaten sei dem Kläger Einkommen aus seiner selbstständigen Tätigkeit tatsächlich zugeflossen. Für die übrigen Monate des Bezugszeitraums, in denen der Kläger kein oder negatives Einkommen erzielt habe, sei die Bem essungsgrundlage dagegen nach § 2 Abs 1 und 2 BEEG zu bestimmen.