VG Sigmaringen - Urteil vom 12.12.2024
7 K 2194/23
Normen:
AGG § 15 Abs. 2 S. 1; AGG § 15 Abs. 2 S. 2; AGG § 22; SGB IX § 165 S. 3; SGB IX § 165 S. 4; GG Art. 33 Abs. 2; BeamtStG § 54 Abs. 1; BeamtStG § 54 Abs. 2 S. 1;

Entschädigung; Gleichbehandlung; Diskriminierung; Bewerber; Nichteinstellung; Alter; Auswahlverfahren; Vorstellungsgespräch; Einladung; Gemeinderat; Verfahrensfehler; Rechtsmissbrauch; AGGHopping; Fahrtkosten; Verwaltungsverfahrens- und Prozess

VG Sigmaringen, Urteil vom 12.12.2024 - Aktenzeichen 7 K 2194/23

DRsp Nr. 2025/3844

Entschädigung; Gleichbehandlung; Diskriminierung; Bewerber; Nichteinstellung; Alter; Auswahlverfahren; Vorstellungsgespräch; Einladung; Gemeinderat; Verfahrensfehler; Rechtsmissbrauch; AGGHopping; Fahrtkosten; Verwaltungsverfahrens- und Prozess

1. Öffentliche Arbeitgeber sind gem. § 165 S. 3 SGB IX verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren zu einer weiteren Auswahlrunde zur Vorstellung vor dem Gemeinderat einzuladen, wenn dieser allein über die Bewerberauswahl entscheidet. Ein Verstoß gegen diese Pflicht begründet nach § 22 AGG die Vermutung, dass der erfolglose Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt wurde. 2. Dem Dienstherrn steht ein Beurteilungsspielraum dafür zu, welche Kriterien er zur Differenzierung mehrerer geeigneter Bewerber heranzieht; die Kriterien dürfen das Gebot der Bestenauslese nicht in Frage stellen. 3. Enthält eine Stellenausschreibung, die sich auch an Berufsanfänger richtet, nur ein konstitutives Anforderungsprofil, so darf der Dienstherr zur Differenzierung zwischen mehreren geeigneten Bewerbern ergänzend auch deren Berufserfahrung heranziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.2020 - 1 WB 11.20 -, BeckRS 2020, 29279).

Tenor