LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.11.2024
10 Sa 13/24
Normen:
AGG § 12 Abs. 4; AGG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 8
NJW 2025, 995
NZA-RR 2025, 134
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 02.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 178/23

Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Benachteiligung wegen des Geschlechts; Wunsch einer potentiellen Kundin nach Betreuung durch einen männlichen Berater

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2024 - Aktenzeichen 10 Sa 13/24

DRsp Nr. 2025/944

Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Benachteiligung wegen des Geschlechts; Wunsch einer potentiellen Kundin nach Betreuung durch einen männlichen Berater

1. Will eine potentielle Kundin nicht von einer weiblichen Person (Arbeitnehmerin), sondern von einem männlichen Berater betreut werden, hat die Arbeitgeberin im Rahmen ihrer Reaktionsmöglichkeiten grundsätzlich den Schutzpflichten nach § 12 Abs. 4 AGG nachzukommen. 2. Tut sie dies nicht, kann der Entzug der potentiellen Kundin aus der Betreuungszuständigkeit der Arbeitnehmerin eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG durch die Arbeitgeberin darstellen, die einen Entschädigungsanspruch auslöst.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Offenburg - vom 2. Februar 2024 - 10 Ca 178/23 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zu einem geringen Teil abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 27. Mai 2023 zu bezahlen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

AGG § 12 Abs. 4; AGG § 15 Abs. 2;

Tatbestand