1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 09.03.2023 - Az.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zuletzt noch um eine Entschädigung wegen behaupteter Verletzung des Rechts auf Überlassung einer Kopie der von der Beklagten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Die Parteien waren seit dem 01.01.2016 durch Arbeitsvertrag verbunden, die Klägerin wurde als Gesundheits- und Krankenpflegerin beschäftigt.
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