LAG Chemnitz - Urteil vom 19.08.2024
2 Sa 162/23
Normen:
DSGVO Art. 15 Abs. 1; BDS § 57;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 6
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 09.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1114/22

Entschädigung wegen behaupteter Verletzung des Rechts auf Überlassung einer Kopie der von der Arbeitgeberin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses verarbeiteten personenbezogenen Daten

LAG Chemnitz, Urteil vom 19.08.2024 - Aktenzeichen 2 Sa 162/23

DRsp Nr. 2025/124

Entschädigung wegen behaupteter Verletzung des Rechts auf Überlassung einer Kopie der von der Arbeitgeberin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses verarbeiteten personenbezogenen Daten

1. Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO besteht ein Schadensersatzanspruch nur, wenn ein tatsächlicher Schaden nachgewiesen wird. 2. Negative Gefühle oder Sorgen allein genügen nicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 09.03.2023 - Az. 6 Ca 1114/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

DSGVO Art. 15 Abs. 1; BDS § 57;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch um eine Entschädigung wegen behaupteter Verletzung des Rechts auf Überlassung einer Kopie der von der Beklagten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses verarbeiteten personenbezogenen Daten.

Die Parteien waren seit dem 01.01.2016 durch Arbeitsvertrag verbunden, die Klägerin wurde als Gesundheits- und Krankenpflegerin beschäftigt.