LAG Hamm - Urteil vom 08.10.2024
6 SLa 335/24
Normen:
AGG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 15.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 633/23

Entschädigungsanspruch eines Schwerbehinderten im wegen Diskriminierung im Zusammenhang mit einer Bewerbung

LAG Hamm, Urteil vom 08.10.2024 - Aktenzeichen 6 SLa 335/24

DRsp Nr. 2024/15655

Entschädigungsanspruch eines Schwerbehinderten im wegen Diskriminierung im Zusammenhang mit einer Bewerbung

1. Allein die Weitergabe der Information über die Schwerbehinderung eines Betroffenen - hier von einer Bezirksregierung an eine Schulleitung - stellt keine weniger günstige Behandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG dar. 2. Im Übrigen ist eine weniger günstige Behandlung in diesem Sinne nicht anzunehmen, wenn einer Person im Kontext eines in § 1 AGG genannten Grundes lediglich eine zusätzliche Möglichkeit eröffnet wird und sie frei darüber entscheiden kann, ob sie davon Gebrauch machen möchte. Dies gilt - wie hier - umso mehr angesichts einer zusätzlichen Möglichkeit, die der Gesetzgeber vorsieht.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 15.02.2024 - 2 Ca 633/23 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG im Zusammenhang mit einer Bewerbung des schwerbehinderten Klägers.