LAG Hamburg - Urteil vom 28.08.2024
5 SLa 6/24
Normen:
AGG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 25.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 183/23

Entschädigungszahlung wegen einer Benachteiligung eines Bewerbers im Bewerbungsverfahren aus Gründen der Religion

LAG Hamburg, Urteil vom 28.08.2024 - Aktenzeichen 5 SLa 6/24

DRsp Nr. 2025/3297

Entschädigungszahlung wegen einer Benachteiligung eines Bewerbers im Bewerbungsverfahren aus Gründen der Religion

1. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Es bedarf des Vortrags von Indizien, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist. Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen.