BAG - Urteil vom 25.07.2024
8 AZR 24/24
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 11
AP 2024
DB 2024, 2769
ArbRB 2024, 326
MDR 2024, 1525
NZA 2024, 1638
DZWIR 2025, 170
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 02.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 348/21
LAG Niedersachsen, vom 18.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 913/22

Entscheidung des Dienstherrn nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten; Besetzung der ausgeschriebenen Stelle nur im Wege eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 25.07.2024 - Aktenzeichen 8 AZR 24/24

DRsp Nr. 2024/12377

Entscheidung des Dienstherrn nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten; Besetzung der ausgeschriebenen Stelle nur im Wege eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses

1. Die Entscheidung eines öffentlichen Arbeitgebers, Bewerber von der Auswahl für eine im Wege eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses zu besetzende Stelle auszunehmen, bei denen eine wirksame sachgrundlose Befristung wegen einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber nicht rechtssicher möglich ist, ist Teil der dem Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsentscheidung. 2. Die Organisationsentscheidung, eine Stelle im Wege eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses zu besetzen und nur Bewerber in die Auswahl einzubeziehen, mit denen eine entsprechende sachgrundlose Befristung nicht wegen einer Vorbeschäftigung möglicherweise unwirksam ist, hält sich regelmäßig im Rahmen des dem öffentlichen Arbeitgeber zustehenden weiten Organisationsermessens. Orientierungssätze: