OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.04.2024 20 A 726/20
Normen:
KrWG § 9 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AbfallR 2024, 143
NVwZ-RR 2024, 808
NWVBl 2024, 419
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5432/16
Entsorgungsanordnung für ein Abfallgemisch mit asbesthaltigen Abfällen
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2024 - Aktenzeichen 20 A 726/20
DRsp Nr. 2024/5894
Entsorgungsanordnung für ein Abfallgemisch mit asbesthaltigen Abfällen
Bei einem Abfallgemisch ist für die Beurteilung, ob Abfälle zur Verwertung oder Abfälle zur Beseitigung vorliegen, im Regelfall auf das Abfallgemisch als Ganzes und nicht auf den sortenreinen Einzelabfall abzustellen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2000 - 3 C 4.00 -).Auch bei einem Abfallgemisch ist für die Beurteilung, ob Abfälle zur Verwertung oder Abfälle zur Beseitigung vorliegen, ausnahmsweise auf den Einzelabfall abzustellen, wenn es unter Verstoß gegen abfallrechtliche gesetzliche Bestimmungen nachträglich, d. h. nach Anfall der Einzelabfälle, unter Verstoß gegen die Grundpflicht des Erzeugers oder Besitzers zur gemeinwohlverträglichen Entsorgung entstanden ist und das Vermischen von Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung unzulässig gewesen ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2000 - 3 C 4.00 -).
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