Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.10.2015-
Die nach §
1. Für die beabsichtigte Klage auf Zahlung von Gehalt für die Monate Mai 2015 bis Juli 2015 mangelt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht i.S.d. §
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